Um die Energiewende auch im Gebäudebereich anzukurbeln, hat das Bundeskabinett am 16. Oktober unter anderem Effizienzklassen in Energieausweisen für Immobilien eingeführt. Zudem wurde eine strengere Heizungs-Austauschpflicht verabschiedet. Diese und weitere Vorschriften treten voraussichtlich im Frühjahr 2014 in Kraft. Doch statt es einfacher für Bauherren und Eigenheimbesitzer zu machen, wird vieles nun noch weiter verkompliziert:
Effizienzklassen sollen Transparenz für Mieter und Immobilienkäufer schaffen
Um es Wohnungssuchenden zu vereinfachen, ein Gebäude energetisch zu bewerten, werden Effizienzklassen von A+ bis H in den bestehenden Energieausweis eingefügt. Die Berechnung der Effizienzklassen ist allerdings nicht einheitlich geregelt. Insofern dienen sie bisher nur der groben Orientierung. „Die neue EnEV stärkt die Bedeutung von Energieausweisen, was ein wichtiger Schritt in der Energiewende im Gebäudebereich ist. Bisher fehlt es den Effizienzklassen allerdings noch an Belastbarkeit“, erklärt Dr. Michael Herma, Geschäftsführer VdZ – Forum für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik. „Die Einführung von Effizienzklassen sollte mit einer Reform der Berechnungsmethodik einhergehen. Nur so sind einheitliche und nachvollziehbare Klassifizierungen möglich.“
Aussagefähigkeit des Energieausweises noch zu verbessern
Nach Inkrafttreten der Neuregelung muss eine solche Effizienzklasse in jeden neu ausgestellten Energieausweis für Wohngebäude eingefügt werden. Außerdem besteht eine Pflicht zur Angabe energetischer Kennwerte in Immobilienanzeigen sowie zur Vorlage des Energieausweises bei Käufern oder neuen Mietern. Damit soll die Energieeffizienz eines Gebäudes für Interessenten transparenter werden. Auch wenn Verbraucher nun uneingeschränkte Einsicht in Energieausweise haben, können sie diese gegebenenfalls nicht deuten, da es hierzu einigen Vorwissens bedarf. Mit dem Bedarfs- und Verbrauchsausweis gibt es zwei verschiedene Arten von Energieausweisen, die zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Insofern ist zu beachten, dass aufgrund dieses Dualismus eine Vergleichbarkeit der Ausweise bisher nicht gegeben ist.
Hausbesitzer aufgepasst: Heizkessel gelten früher als erneuerungsbedürftig
Eine weitere Novellierung besteht darin, dass Hausbesitzer laut der Energieeinsparverordnung (EnEV) zukünftig Heizkessel erneuern müssen, die älter als 30 Jahre sind beziehungsweise vor dem Jahr 1985 eingebaut wurden. Auf Wunsch des Bundesrates wurden damit die zu erneuernden Jahrgänge alter Heizanlagen um sieben Jahre vorverlegt. „Für Hausbesitzer ändert sich nicht sonderlich viel. Lediglich das Stichdatum wurde angepasst, an dem alte Heizkessel ausgetauscht werden müssen. Bei der Überprüfung, ob die eigene Heizanlage betroffen ist, sind diverse Ausnahmen von der Verordnung zu beachten, die die Anzahl der zu erneuernden Kessel in deutschen Heizungskellern beträchtlich einschränken.“, erläutert Dr. Michael Herma.
Viele Ausnahmen von der Regel
Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die bereits vor dem 1. Februar 2002 in diesen Häusern zumindest eine Wohnung selbst genutzt haben, sind nicht von der Austauschpflicht betroffen. Zudem sind Brennwertkessel und Niedertemperatur-Heizkessel mit einem hohen Wirkungsgrad von der Austauschpflicht ausgenommen. Ab dem Jahr 2015 müssen dementsprechend sogenannte Konstanttemperatur-Heizkessel stillgelegt werden, die unabhängig vom Heizwärmebedarf mit gleichbleibend hoher Kesselwassertemperatur betrieben werden und die zulässige Altersgrenze überschritten haben. Unabhängig von der gesetzlich geregelten Heizungs-Austauschpflicht sollten Besitzer einer Heizungsanlage, die älter als 20 Jahre ist, diese von einem Fachhandwerker prüfen lassen. Wie sich mit einer energetischen Modernisierung Energiekosten senken und Ressourcen schonen lassen, erfahren Verbraucher auf der Serviceplattform www.intelligent-heizen.info.
Auch Effizienzanforderungen an Neubauten moderat erhöht
Die neuen Vorschriften der EnEV beziehen sich nicht nur auf Altbauten. Die energetischen Anforderungen an neue Immobilien werden ab 2016 um durchschnittlich 25 Prozent des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs angehoben. Außerdem muss die Dämmleistung der Gebäudehülle um durchschnittlich 20 Prozent steigen. In Zukunft müssen also auch Neubauten noch etwas sparsamer konzipiert werden.
Be the first to comment