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Wohnungstür gehört allen: Eigentümergemeinschaft durfte über Zustand und Farbe entscheiden

Die Eingangstüre einer Wohnung stellt innerhalb einer Wohnanlage das Bindeglied zwischen dem Sonder- und dem Gemeinschaftseigentum dar. Denn von einer Seite schließt sie den persönlichen Einflussbereich des Eigentümers ab, von der anderen Seite betrifft sie aber auch die Allgemeinheit, weil sie von außen sichtbar ist. Letzteres ist nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS der entscheidende Faktor: Eine Eigentümergemeinschaft kann mehrheitlich darüber beschließen, wie die Türen aussehen müssen. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 212/12)

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Der Fall: Der Zutritt zu den Wohnungen einer Eigentumsanlage führte über Laubengänge, die von einem Treppenhaus aus zugänglich waren. Von außen hatte man deswegen einen guten Überblick über die Wohnungseingänge. Die Eigentümergemeinschaft entschied, die Türen sollten allesamt von ähnlicher Beschaffenheit sein. Sie sollten aus Holz bestehen und von „mahagoniheller“ Farbe sein. Auch Größe und Art des Glasscheibeneinsatzes waren festgelegt. Damit war jedoch eine Betroffene nicht einverstanden. Sie verwies darauf, dass es sich um ihr Sondereigentum handle.

Das Urteil: Ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschied, dass die gesamte Wohnungstüre als einheitliche Sache im Gemeinschaftseigentum stehe. Ihr Einbau schaffe ja erst die Abgrenzung hin zum Sondereigentum. Die Versammlung habe deswegen einen gültigen Beschluss über den Zustand der Türen fassen dürfen.

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