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	<title>Hausbauunternehmen.info &#187; Bietungsvollmacht</title>
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		<title>Schnäppchen Zwangsversteigerung &#8211; oder lieber Vorsicht walten lassen?</title>
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		<pubDate>Wed, 17 Feb 2010 20:57:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Markus Burgdorf</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Zwangsversteigerungen von Immobilien gelten allgemein als SchnÃ¤ppchenmarkt. Weil die Besitzer ihr Haus nicht halten kÃ¶nnen, sind sie gezwungen, es auch weit unter Wert abzugeben, um ihre GlÃ¤ubiger zu befriedigen. 10 bis 30 Prozent lassen sich fÃ¼r den Ersteigerer oft einsparen, mitunter kann er das Haus auch fÃ¼r einen Bruchteil des einst gezahlten Preises erwerben.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wie bei jedem Immobilienkauf zählt auch bei der Ersteigerung von  gebrauchten Häusern in erster Line die Lage, erklärt der Verband  Privater Bauherren (VPB). Der Verkehrswert, an dem sich das  Einstiegsangebot der Zwangsversteigerung orientiert, richtet sich  nach den Preisen vergleichbarer Objekte in der Nachbarschaft. Eine  teure Lage zieht also einen höheren Verkehrswert nach sich. In vielen  dünn besiedelten ländlichen Gebieten findet sich dagegen kaum  Nachfrage für Immobilien, auch nicht, wenn sie sehr preiswert sind.</p>
<p>Wer eine Immobilie auf dem Weg der Zwangsversteigerung erwerben  will, sollte sich gründlich vorbereiten, rät der VPB. Denn die hat  ihre eigenen Gesetze. Da bei Versteigerungen der Grundsatz &#8220;Gekauft  wie gesehen&#8221; gilt, sind gründliche Planung und Information besonders  wichtig. Garantien, Gewährleistungen oder ein Rücktrittrecht wegen  Baumängeln gibt es nicht.</p>
<p>Vermeintliche Haus-Schnäppchen können sich ganz schnell als Fass  ohne Boden entpuppen, wenn sie Schäden aufweisen, die der Käufer  vorher nicht kannte. Deshalb ist es wichtig, im Vorfeld möglichst  viele Informationen über Haus und Grundstück sammeln. Zum anderen ist  es sinnvoll, an einigen Versteigerungen teilzunehmen, um das  Prozedere kennenzulernen.</p>
<p>Um sich ein Bild von der Immobilie zu machen, ist eine gründliche  Innen- und Außenbesichtigung eigentlich unerlässlich. Aber bei  Zwangsversteigerungen leben meist die Bewohner noch in dem Haus. Wenn  sie keine Besichtigung zulassen, wie das oft der Fall ist, hat der  interessierte Käufer schlechte Karten. Ihm bleibt nur, das Anwesen  von außen in Augenschein zu nehmen und eventuell Nachbarn zu  befragen.</p>
<p>Immerhin sind bei den Ã„mtern einige wertvolle Informationen zu  bekommen. Wichtig ist der Grundbuchauszug. Er sollte in der  Versteigerungsakte zu finden sein, ebenso wie das Wertgutachten, das  über Bauzustand, Lage und Anschlüsse an öffentliche Versorgungsnetze  Auskunft gibt. Nicht selten sind diese Unterlagen aber veraltet, gibt  der VPB zu bedenken.</p>
<p>Zum Termin der Zwangsversteigerung müssen alle Bieter einen  gültigen Personalausweis oder Reisepass vorlegen. Wer für einen  anderen, auch für seinen Ehegatten bieten will, braucht eine  notarielle Bietungsvollmacht.</p>
<p>Der Bieter muss in der Regel sofort für sein Gebot eine  Sicherheitsleistung von 10 Prozent erbringen. Dazu braucht er  entweder aktuelle Schecks einer Landesbank oder eines anderen  berechtigten Kreditinstituts. Möglich ist auch eine unbefristete,  unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft eines berechtigten  Kreditinstituts. Eine einfache Bankbescheinigung über die Liquidität  des Bieters reicht nicht. Bargeld oder Wertpapiere werden ebenfalls  nicht akzeptiert.</p>
<p>Wer eine Immobilie in die engere Wahl gezogen hat, muss vor dem  Versteigerungstermin auch die Finanzierung klären. Denn kaum jemand  wird das Eigenheim auf einen Schlag bezahlen können. Die Differenz  zwischen Sicherheitsleistung und Meistgebot wird sechs bis acht  Wochen nach dem Termin auf Aufforderung durch das Gericht zur Zahlung  fällig.</p>
<p>Der Bieter mit dem höchsten Gebot bekommt den Zuschlag. Er ist  sofort Eigentümer der Immobilie, mit allen damit verbundenen Rechten  und Pflichten. Aber nicht immer, wie ein Urteil des  Bundesgerichtshofes zeigt. Im verhandelten Fall stellte sich nach dem  Zwangsversteigerungstermin heraus, dass ein Versteigerungsbeteiligter  nicht ordnungsgemäß geladen war. Der Rechtspfleger nahm daher den  erteilten Zuschlag zurück. Im darauf folgenden erneuten  Versteigerungstermin ging der Zuschlag für das Grundstück an einen  anderen Meistbietenden. In einem derartigen Fall steht dem zuerst  Meistbietenden jedoch ein Schadensersatzanspruch wegen  Amtspflichtverletzung des Rechtspflegers zu, so die Richter (AZ: III  ZR 228/00).</p>
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