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	<title>Hausbauunternehmen.info &#187; BFH</title>
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	<description>Ratgeber und News für Bauherren</description>
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		<title>Steuerstreit: Bundesfinanzhof entscheidet über häusliches Arbeitszimmer</title>
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		<pubDate>Wed, 11 Mar 2009 13:45:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Markus Burgdorf</dc:creator>
				<category><![CDATA[Finanzen]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitszimmer]]></category>
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		<category><![CDATA[Gesetzesänderung]]></category>
		<category><![CDATA[häusliches Büro]]></category>
		<category><![CDATA[VI R 13/09]]></category>
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		<description><![CDATA[Seit dem 1.1.2007 wird ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann steuerlich anerkannt, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt. Eine Vielzahl Betroffener klagte vor den Finanzgerichten gegen diese Regelung, bislang ohne Erfolg. Jetzt hat das Finanzgericht (FG) Rheinland Pfalz diese steuerliche Streitfrage dem Bundesfinanzhof (BFH) zur Entscheidung vorgelegt.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Seit dem 1.1.2007 wird ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann steuerlich anerkannt, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt. Eine Vielzahl Betroffener klagte vor den Finanzgerichten gegen diese Regelung, bislang ohne Erfolg. Jetzt hat das Finanzgericht (FG) Rheinland Pfalz diese steuerliche Streitfrage dem Bundesfinanzhof (BFH) zur Entscheidung vorgelegt, weil ihr<em> &#8220;wegen der Vielzahl gleichgelagerter Fälle und den kontroversen Diskussionen im Schrifttum grundsätzliche Bedeutung zukommt“</em>. Das berichtet aktuell der Düsseldorfer Branchendienst <a class="internal-link" href="http://www.markt-intern.de/home/redaktionen/steuertip.html" target="_self">&#8217;steuertip&#8217;</a>. Beim BFH ist der Musterprozeß anhängig unter dem Aktenzeichen VI R 13/09. Damit ist für alle Betroffenen der Weg frei, den eigenen Fall durch Einspruch und Antrag auf Ruhen des Verfahrens bis zu einer endgültigen gerichtlichen Klärung offenzuhalten.</p>
<p style="text-align: center;">
<div id="attachment_333" class="wp-caption aligncenter" style="width: 575px"><img class="size-full wp-image-333" title="gesetze" src="http://www.hausbauunternehmen.info/wp-content/uploads/2009/03/gesetze.gif" alt="Viele offene Fragen zum häuslichen Arbeitszimmer" width="565" height="424" /><p class="wp-caption-text">Viele offene Fragen zum häuslichen Arbeitszimmer</p></div>
<p>In der Sache entschied auch das FG gegen das klagende Lehrerehepaar (Az. 3 K 1132/07), ließ aus oben genannten Gründen jedoch die Revision beim BFH zu. Die Eheleute hatten für 2007 einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte von je 1.250 Euro beantragt, was dem alten Recht vor der Gesetzesänderung entspricht. Die Richter des FG Rheinland Pfalz hielten es jedoch für verfassungsgemäß, daß die Aufwendungen nur noch dann als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten anerkannt werden, wenn das häusliche Büro den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Dies sei bei Lehrern jedoch regelmäßig nicht der Fall. Doch ganz wohl war den Richtern bei der Entscheidung offenbar nicht: Die Gesetzesänderung halte sich<em> „gerade noch im Rahmen des dem Gesetzgeber eröffneten Gestaltungsspielraums“</em>, so ihre Begründung.</p>
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		<title>Immobilienrecht: Ohne Gewinnerzielungsabsicht kein Werbungskostenabzug</title>
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		<pubDate>Sun, 03 Feb 2008 21:55:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Markus Burgdorf</dc:creator>
				<category><![CDATA[Immobilienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abschreibung]]></category>
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		<category><![CDATA[Vermieter]]></category>

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		<description><![CDATA[In der Regel geht die Finanzbeh&#246;rde bei einer auf Dauer angelegten Vermietungst&#228;tigkeit von einer Gewinnerzielungsabsicht aus. &#8222;Liegt allerdings kein schl&#252;ssiges Finanzierungskonzept vor und werden &#252;ber Jahre ausschlie&#223;lich Verluste erzielt, kann die steuerliche Anerkennung verweigert werden&#34;, sagt Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse. 
Dies gilt insbesondere bei einem langandauernden krassen Missverh&#228;ltnis zwischen Einnahmen und Ausgaben. Dann [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In der Regel geht die Finanzbeh&ouml;rde bei einer auf Dauer angelegten Vermietungst&auml;tigkeit von einer Gewinnerzielungsabsicht aus. &bdquo;Liegt allerdings kein schl&uuml;ssiges Finanzierungskonzept vor und werden &uuml;ber Jahre ausschlie&szlig;lich Verluste erzielt, kann die steuerliche Anerkennung verweigert werden&quot;, sagt Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse. </p>
<p>Dies gilt insbesondere bei einem langandauernden krassen Missverh&auml;ltnis zwischen Einnahmen und Ausgaben. Dann geht die Finanzbeh&ouml;rde davon aus, dass die entsprechende T&auml;tigkeit nur aus pers&ouml;nlichen Neigungen, also aus Liebhaberei, ausge&uuml;bt wird.</p>
<p>In einem vor dem Bundesfinanzhof (BFH) verhandelten Fall hatte ein Vermieter in den ersten 17 Jahren nach Bau einer Immobilie insgesamt rund 330.000 Euro Schuldzinsen als Werbungskosten geltend gemacht, jedoch nur rund 70.000 Euro Einnahmen erkl&auml;rt. Hier wurden der Kredit zur Finanzierung der Immobilie nicht getilgt und die laufenden Zinsen gleichzeitig dem Schuldsaldo hinzugerechnet.</p>
<p>Der Vermieter sollte daher ein Konzept vorlegen, wie er innerhalb eines Zeitraums von 30 Jahren ab Beginn der Vermietungst&auml;tigkeit einen Gesamtgewinn erreichen wolle. Dazu war er jedoch nicht in der Lage. Der BFH sprach ihm daher die Absicht ab, Gewinne erzielen zu wollen. Das Finanzamt musste die Verluste nicht im Steuerbescheid ber&uuml;cksichtigen (Bundesfinanzhof, Az. IX R 7/07). <br />
&nbsp;</p>
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