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	<title>Hausbauunternehmen.info &#187; Arbeitszimmer</title>
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		<title>Steuerstreit: Bundesfinanzhof entscheidet über häusliches Arbeitszimmer</title>
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		<pubDate>Wed, 11 Mar 2009 13:45:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Markus Burgdorf</dc:creator>
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			<content:encoded><![CDATA[<p>Seit dem 1.1.2007 wird ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann steuerlich anerkannt, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt. Eine Vielzahl Betroffener klagte vor den Finanzgerichten gegen diese Regelung, bislang ohne Erfolg. Jetzt hat das Finanzgericht (FG) Rheinland Pfalz diese steuerliche Streitfrage dem Bundesfinanzhof (BFH) zur Entscheidung vorgelegt, weil ihr<em> &#8220;wegen der Vielzahl gleichgelagerter Fälle und den kontroversen Diskussionen im Schrifttum grundsätzliche Bedeutung zukommtâ€œ</em>. Das berichtet aktuell der Düsseldorfer Branchendienst <a class="internal-link" href="http://www.markt-intern.de/home/redaktionen/steuertip.html" target="_self">&#8216;steuertip&#8217;</a>. Beim BFH ist der Musterprozeß anhängig unter dem Aktenzeichen VI R 13/09. Damit ist für alle Betroffenen der Weg frei, den eigenen Fall durch Einspruch und Antrag auf Ruhen des Verfahrens bis zu einer endgültigen gerichtlichen Klärung offenzuhalten.</p>
<p style="text-align: center;">
<div id="attachment_333" class="wp-caption aligncenter" style="width: 575px"><img class="size-full wp-image-333" title="gesetze" src="http://www.hausbauunternehmen.info/wp-content/uploads/2009/03/gesetze.gif" alt="Viele offene Fragen zum häuslichen Arbeitszimmer" width="565" height="424" /><p class="wp-caption-text">Viele offene Fragen zum häuslichen Arbeitszimmer</p></div>
<p>In der Sache entschied auch das FG gegen das klagende Lehrerehepaar (Az. 3 K 1132/07), ließ aus oben genannten Gründen jedoch die Revision beim BFH zu. Die Eheleute hatten für 2007 einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte von je 1.250 Euro beantragt, was dem alten Recht vor der Gesetzesänderung entspricht. Die Richter des FG Rheinland Pfalz hielten es jedoch für verfassungsgemäß, daß die Aufwendungen nur noch dann als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten anerkannt werden, wenn das häusliche Büro den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Dies sei bei Lehrern jedoch regelmäßig nicht der Fall. Doch ganz wohl war den Richtern bei der Entscheidung offenbar nicht: Die Gesetzesänderung halte sich<em> â€žgerade noch im Rahmen des dem Gesetzgeber eröffneten Gestaltungsspielraumsâ€œ</em>, so ihre Begründung.</p>
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