Prospekt kann entscheidend sein
3. Februar 2008Bauträger müssen bei der Gestaltung von Prospekten oder Modellen besondere Sorgfalt walten lassen. „Ein dem Erwerber übergebener Prospekt kann nämlich für die Beurteilung der Frage, welche werkvertragliche Verpflichtung ein Bauträger übernimmt, ausschlaggebend sein", sagt Susanne Dehm von der Quelle Bausparkasse.
Ein Immobilienkäufer erwarb mit notariellem Vertrag eine aus zwei Etagen bestehende, vom Bauträger noch zu errichtende Dachgeschosswohnung. In dem dazu herausgegebenen Verkaufsprospekt wurde die Wohnung als Dachgeschoss-Maisonettewohnung beworben und in der Grundrisszeichnung der oberen Etage (Spitzboden) waren ein Doppelbett sowie weiteres Mobiliar dargestellt. Nach Abnahme der Wohnung wurde diese vermietet. Später untersagte jedoch das Bauaufsichtsamt die Nutzung der oberen Etage zu Wohnzwecken und erlaubte lediglich eine Nutzung als Abstellraum.
Daraufhin verklagte der Käufer den Bauträger auf Schadenersatz. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) gab ihm Recht, obwohl in der maßgeblichen Baubeschreibung, die dem Notarvertrag beigefügt gewesen ist, nur von einem "Abstellraum" die Rede war. Da jedoch im Prospekt Mobiliar eingezeichnet gewesen sei, sei der Eindruck entstanden, dass der Raum als Schlafzimmer und damit zu Wohnzwecken nutzbar sei.

